Betreibungsferien
Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Betreibungsferien dauern je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie in der Zeit vom 15. bis 31. Juli. Eine Betreibungshandlung ist beispielsweise die Zustellung des Zahlungsbefehls. Keine Betreibungshandlung - und daher auch während der Betreibungsferien zulässig - stellt das Einreichen des Betreibungsbegehrens dar.
Betreibungsregisterauszug
Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft über:
- laufende Betreibungen,
- nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung
- durchgeführte Betreibungen,
- Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein,
- auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen.
Auskünfte werden nur nach Vorlage eines Personenausweises (bei Dritten: Vorlage Interessennachweis) erteilt. Kosten Fr. 17.--
weiter Informationen siehe im Online Schalter
