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Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe

Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Gemeinde Zufikon Wohnsitz hat (Einschränkungen: Entmündigung nach Art. 369 ZGB). Das Stimmrecht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

 

Die Urne ist jeweils am Sonntag von 09.00 - 10.00 Uhr im Foyer des Gemeindehauses aufgestellt. Bei der persönlichen und stellvertretenden Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis an der Urne abzugeben. Betreffend der stellvertretenden Stimmabgabe beachten Sie die Anleitungen auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises.

 

Für die briefliche Stimmabgabe müssen folgende Punkte befolgt werden:

  • Stimmrechtsausweis unterzeichnen
  • Stimm- oder Wahlzettel ins Stimmzettelcouvert legen, Couvert zukleben
  • Stimmzettelcouvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert legen
  • Das Antwortcouvert zukleben
  • Es darf nur das amtliche Antwort- und Stimmzettelcouvert verwendet werden
  • Einwurf in dafür bezeichneten Briefkasten bei der Gemeinde oder Aufgabe bei der beliebigen Poststelle
  • Bei der Zustellung per Post muss das Couvert am Dienstag vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen

Abstimmungen und Wahlen (kantonale / eidgenössische)

Übersicht über die kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen


Amtliches Publikationsorgan

Der Bremgarter Bezirksanzeiger ist das Publikationsorgan der Gemeinde Zufikon. Der Anzeiger erscheint 2 Mal wöchentlich jeweils am Dienstag und Freitag.


Anerkennung

Bei Fragen zur Anerkennung eines Kindes wenden Sie sich bitte ans Zivilstandsamt


AuslandschweizerInnen

Einen Ratgeber für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen finden Sie hier


Eheschliessung

Das Gesuch um Vorbereitung wird beim zuständigen Zivilstandsamt des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben. Das Zivilstandsamt gibt auch nähere Auskünfte über alle Formalitäten der Ehevorbereitung und Eheschliessung.

Das Zivilstandsamt wurde im Jahr 2004 regionalisiert und befindet sich im Rathaus Bremgarten.


Ehrverletzung / Kreditschädigung / Verletzung des Schriftgeheimnisses

Beim Friedensrichter, der für den Wohnort des Täters zuständig ist, kann eine Sühneverhandlung verlangt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, so kann beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Strafantrag gestellt werden. Das Ersuchen um Ansetzung einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter ist an keine Form gebunden: Ein einfacher Brief genügt. Beweismittel sind nicht beizulegen.

 

Das Recht, einen Strafantrag beim Bezirksgericht zu stellen, ist nach Ablauf von 3 Monaten verwirkt, gerechnet von dem Tag an, an welchem der Kläger schriftlich beim Friedensrichter einen Termin beantragt hat. Der Sühneversuch vor dem Friedensrichter unterbricht diese Frist nicht, so dass unter Umständen trotz einer bevorstehenden Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter vorsorglich eine Klage beim Präsidenten des Bezirksgerichts anhängig gemacht werden muss, mit dem Vermerk, dass der Weisungsschein des Friedensrichteramtes nach erfolglosem Sühneversuch nachgereicht werde.


Einbürgerung

Voraussetzungen für Ausländer:


12 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
5 Jahre im Kanton Aargau
3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchstellung).

 

Detaillierte Informationen sind ersichtlich auf einem speziellen Merkblatt, zu bestellen im Online-Schalter


Erleichterte Einbürgerung

Voraussetzungen für Ehegatten, die mit einem Schweizer verheiratet sind:


5 Jahre total in der Schweiz
seit 3 Jahren verheiratet
seit 1 Jahr am Wohnort angemeldet


Führer- und Fahrzeugausweise, Autoschilder

Für die Abgabe von Führerausweise sowie von Autonummernschildern (Polizeikennzeichen) ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in Schafisheim zuständig. Inhaber von Führer- und Fahrzeugausweisen sind verpflichtet, Änderungen des Wohnsitzes, der Adresse oder anderer im Ausweis vermerkter Tatsachen dem Strassenverkehrsamt unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen anzuzeigen (kann schriftlich erledigt werden)


Geburt

Geburten zu Hause sind von den Angehörigen oder von der Hebamme persönlich innert 3 Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Geburten im Spital werden dem Zivilstandsamt von der Verwaltung direkt angezeigt.


Grundbuchauszüge

Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,

Tel. 056  648 75 81


Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch die Kanzlei ausgestellt und kann im Online-Schalter direkt bestellt werden. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist. Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person oder gibt Auskunft über eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch eine Vormundschaft. Das Zeugnis wird vielfach im Geschäftsverkehr, namentlich beim Erwerb von Grundstücken, benötigt.


Hängige Volksinitiativen

Hier finden Sie die Übersicht der hängigen kantonalen und eidgenösischen Volksinitiativen


Heirat

siehe unter "Eheschliessung"


Initiativen

siehe unter "Hängige Volksinitiativen"


Kadaverbeseitigung

Füglistaller Josef, Bauamt: 079 649 95 81


Kreditschädigung

siehe unter "Ehrverletzung"


Leumundszeugnis

Das Leumundszeugnis wird durch die Kanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet, was eine Bearbeitungsfrist von rund einer halben Woche erfordert. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.


Mitwirkung in Kommissionen

Melden Sie sich in der Kanzlei 056 648 29 30.


Namensänderung

Namensänderung nach Scheidung

Innerhalb eines Jahres, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, kann der frühere Name wiederangenommen werden. Zuständig hierfür ist das Zivilstandsamt. Weiter Informationen erhalten Sie hier

   

Ordentliche Namensänderung - Familienname

Informationen, Merkblätter und Gesuchsformulare erhalten Sie hier

 

Ordentliche Namensänderung - Vorname

Informationen, Merkblätter und Gesuchsformulare erhalten Sie hier


Protokolle der Gemeindeversammlungen

Besuchen Sie dafür unsere interne Seite


Rechtsauskünfte

Die Rechtsauskunftsstelle des Bezirks Bremgarten steht den Ratsuchenden zur Verfügung. Die Öffnungszeiten werden im Anschlagkasten beim Gemeindehaus bekanntgegeben und sind zudem hier aufgelistet.

Gebühr: Fr. 10.-- pro Auskunft

 

Telefonnummern:

Friedensrichter       Schwendimann Werner       056 633 27 36
Friedensrichter-Statthalterin   Grimm Charlotte   056 633 54 80
Bezirksgericht, Bremgarten       056 648 75 51
Bezirksamt, Bremgarten       056 648 75 31
Betreibungen   Betreibungsamt Zufikon   056 648 29 55

 


Scheidungsverfahren

Eine schriftliche Scheidungsklage muss beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des klagenden Ehegatten befindet, eingereicht werden. Bei dieser ersten Eingabe müssen lediglich die Parteien des Scheidungsverfahrens angegeben werden. Im Weiteren muss die Eingabe das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters enthalten.

 

In der Folge muss eine Scheidungsklage innert 3 Monaten seit Datum der Postaufgabe der Klage begründet bzw. durch eine schriftliche Scheidungskonvention der Eheleute ergänzt werden. Der Klagebegründung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Familienschein (erhältlich beim Heimatort)
  • Scheidungskonvention, wenn sich die Ehegatten auf eine solche einigen konnten

Weitere Auskünfte erteilt das Bezirksgericht in 5620 Bremgarten.


Statistiken

Besuchen Sie dafür unsere interne Seite


Stimmmaterial nicht erhalten?

Falls Sie das Stimmmaterial nicht oder nicht vollständig erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei 056 648 29 30


Todesfall

Informationen erhalten Sie durch die Fachstelle Bestattungswesen.


Unterschriften und Dokumente beglaubigen

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person persönlich erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen sind Gemeindeschreiber und Gemeindeammann oder dessen Stellvertreter. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt.


Velovignetten (Fahrrad)

Die Velovignetten können bei den Poststellen bezogen werden.


Verletzung des Schriftgeheimnisses

siehe unter "Ehrverletzung"


Wahlen

siehe unter "Abstimmungen und Wahlen"


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