Soziale Dienste
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Alimentenbevorschussung

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder:

 

Die § 32  ff. SPG regeln die Anspruchsvoraus­setzungen für die Bevorschussung von Unter­haltsbeiträgen für Kinder. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, so bevorschusst die Gemeinde auf Gesuch hin beim Vorliegen der Voraussetzungen die ganz oder teilweise ausbleibenden Unterhalts­beiträge. Dies soll die nachteiligen Folgen der ausbleibenden Unterhaltsbeiträge mindern.


Die Bevorschussung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, unter anderem dürfen bei den Jahreseinkünften gewisse Beträge nicht überschritten werden (§ 27 ff. SPV). Zudem darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein. Damit soll die öffentliche Hand gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen nur dann zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden können, wenn dies aufgrund der finanziellen Situation notwendig erscheint.


Ausgesteuert, Unterstützung

Frühzeitig mit der Abteilung Soziale Dienste Kontakt aufnehmen. Diese benötigt verschiedene Unterlagen und Angaben zur Ermittlung Ihrer finanziellen Verhältnisse.


Dienstleistungen des Sozialdienstes

Beratung bei persönlichen, familiären und erzieherischen Fragen oder Problemen. Es werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene beraten. Der Sozialdienst weist Personen, wenn notwendig oder von ihnen gewünscht, an spezifischen Fachstellen weiter oder arbeitet mit diesen Stellen zusammen. Ausserdem werden auf dem Sozialdienst Gesuche um Sozialhilfe entgegengenommen und zum Beschluss an den Gemeinderat weitergeleitet.